§ 464.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung  einstellende
Entscheidung  muß  darüber  Bestimmung  treffen,  von  wem  die  Kosten  des
Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das
Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen  ist
die  sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung
der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht
statthaft    ist.   Das   Beschwerdegericht   ist   an   die   tatsächlichen
Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen  das
Urteil,  soweit  es  die  Entscheidung  über  die Kosten und die notwendigen
Auslagen  betrifft,  sofortige  Beschwerde  und  im  übrigen  Berufung  oder
Revision  eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es
mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für  die  Entscheidung  über
die sofortige Beschwerde zuständig.



§ 464a.

(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu
den  Kosten  gehören  auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage
entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge  der  Tat.
Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die  zur  Vorbereitung  eines
Wiederaufnahmeverfahrens  (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie
durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

    1.  die  Entschädigung  für  eine  notwendige  Zeitversäumnis  nach  den
    Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und

    2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach  §  91
    Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.



§ 464b.

Die Höhe  der  Kosten  und  Auslagen,  die  ein  Beteiligter  einem  anderen
Beteiligten  zu  erstatten  hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch den
Urkundsbeamten   der   Geschäftsstelle   festgesetzt.   Auf    Antrag    ist
auszusprechen,  daß die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung
des Festsetzungsantrags an mit vier vom Hundert zu verzinsen sind.  Auf  das
Verfahren  und  auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.



§ 464c.

Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, taub
oder  stumm  ist,  ein  Dolmetscher  oder Übersetzer herangezogen worden, so
werden die dadurch  entstandenen  Auslagen  dem  Angeschuldigten  auferlegt,
soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft
unnötig  verursacht  hat;  dies  ist  außer  im  Falle  des  §  467  Abs.  2
ausdrücklich auszusprechen.



§ 465.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie
durch  das  Verfahren  wegen  einer  Tat  entstanden  sind,  wegen  derer er
verurteilt  oder  eine  Maßregel  der  Besserung  und  Sicherung  gegen  ihn
angeordnet  wird.  Eine  Verurteilung  im Sinne dieser Vorschrift liegt auch
dann vor, wenn der Angeklagte mit  Strafvorbehalt  verwarnt  wird  oder  das
Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur  Aufklärung  bestimmter  belastender  oder
entlastender   Umstände   besondere   Auslagen  entstanden  und  sind  diese
Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die
entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen,
wenn es  unbillig  wäre,  den  Angeklagten  damit  zu  belasten.  Dies  gilt
namentlich  dann,  wenn  der  Angeklagte  wegen einzelner abtrennbarer Teile
einer Tat oder  wegen  einzelner  von  mehreren  Gesetzesverletzungen  nicht
verurteilt  wird.  Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen
Auslagen des Angeklagten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft  des  Urteils,  so
haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.



§ 466.

Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe  erkannt  oder
eine  Maßregel  der  Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für die
Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht für die  durch  die  Tätigkeit
eines  bestellten  Verteidigers  oder  eines  Dolmetschers und die durch die
Vollstreckung, die einstweilige  Unterbringung  oder  die  Untersuchungshaft
entstandenen  Kosten  sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen,
die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten  gerichtet  waren,  entstanden
sind.



§ 467.

(1)  Wird  der  Angeschuldigte  freigesprochen  oder   die   Eröffnung   des
Hauptverfahrens   gegen   ihn   abgelehnt   oder  das  Verfahren  gegen  ihn
eingestellt, so  fallen  die  Kosten  des  Verfahrens  und  die  notwendigen
Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte
Säumnis  verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen
Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen  des  Angeschuldigten  werden  der  Staatskasse
nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage
dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht  hat,  die
ihm  zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen,
die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der  Staatskasse  aufzuerlegen,
wenn er

    1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch  veranlaßt  hat,  daß  er
    sich  selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch
    zu seinen späteren Erklärungen  belastet  oder  wesentliche  entlastende
    Umstände  verschwiegen  hat,  obwohl  er sich zur Beschuldigung geäußert
    hat, oder

    2. wegen einer Straftat nur deshalb  nicht  verurteilt  wird,  weil  ein
    Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer  Vorschrift  ein,  die  dies
nach  seinem  Ermessen  zuläßt,  so  kann  es davon absehen, die notwendigen
Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen  des  Angeschuldigten  werden  der  Staatskasse
nicht   auferlegt,  wenn  das  Verfahren  nach  vorangegangener  vorläufiger
Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.



§ 467a.

(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie
das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben
war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten  die  diesem
erwachsenen  notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2
bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz
1)  erwachsenen  notwendigen  Auslagen  kann  das  Gericht in den Fällen des
Absatzes  1  Satz   1   auf   Antrag   der   Staatsanwaltschaft   oder   des
Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.



§ 468.

Bei  wechselseitigen  Beleidigungen   oder   Körperverletzungen   wird   die
Verurteilung   eines   oder   beider  Teile  in  die  Kosten  dadurch  nicht
ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt werden.



§ 469.

(1)  Ist  ein,  wenn  auch  nur  außergerichtliches  Verfahren  durch   eine
vorsätzlich  oder  leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden,
so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten
des  Verfahrens  und  die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen
aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§  442,  444
Abs.  1  Satz  1)  erwachsenen  notwendigen  Auslagen  kann  das Gericht dem
Anzeigenden auferlegen.

(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht  die  Entscheidung
auf  Antrag  der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung
des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.



§ 470.

Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt  war,
eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten
und einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz  1)
erwachsenen  notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten oder
einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit
erklärt,  der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu
belasten.



§ 471.

(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die
dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder  wird  dieser
freigesprochen   oder   wird   das  Verfahren  eingestellt,  so  fallen  dem
Privatkläger  die  Kosten  des  Verfahrens  sowie  die   dem   Beschuldigten
erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.

(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen  Auslagen
der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem
der Beteiligten auferlegen, wenn

    1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat;

    2.  es  das  Verfahren  nach  §  383  Abs.  2  (§  390  Abs.  5)   wegen
    Geringfügigkeit eingestellt hat;

    3. Widerklage erhoben worden ist.

(4) Mehrere  Privatkläger  haften  als  Gesamtschuldner.  Das  gleiche  gilt
hinsichtlich  der  Haftung  mehrerer  Beschuldigter für die dem Privatkläger
erwachsenen notwendigen Auslagen.



§ 472.

(1)  Die  dem  Nebenkläger  erwachsenen  notwendigen   Auslagen   sind   dem
Angeklagten  aufzuerlegen,  wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den
Nebenkläger betrifft. Hiervon kann ganz  oder  teilweise  abgesehen  werden,
soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift,  die  dies  nach
seinem  Ermessen  zuläßt,  ein,  so  kann  es  die  in  Absatz  1  genannten
notwendigen Auslagen ganz oder  teilweise  dem  Angeschuldigten  auferlegen,
soweit  dies  aus  besonderen  Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das
Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§  153a)
endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für  die  notwendigen  Auslagen,
die  einem  zum  Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner
Befugnisse nach § 406g erwachsen sind. Gleiches  gilt  für  die  notwendigen
Auslagen  eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2
die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.



§ 472a.

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines  aus  der  Straftat  erwachsenen
Anspruchs   stattgegeben   wird,   hat   der  Angeklagte  auch  die  dadurch
entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen  des  Verletzten
zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag ab, wird ein Teil
des  Anspruchs  dem  Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den
Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen,  wer
die  insoweit  entstandenen  gerichtlichen  Auslagen  und  die  insoweit den
Beteiligten  erwachsenen  notwendigen  Auslagen  trägt.  Die   gerichtlichen
Auslagen  können  der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre,
die Beteiligten damit zu belasten.



§ 472b.

(1) Wird der Verfall, die Einziehung,  der  Vorbehalt  der  Einziehung,  die
Vernichtung,   Unbrauchbarmachung   oder  Beseitigung  eines  gesetzwidrigen
Zustandes angeordnet oder eine Geldbuße gegen eine juristische  Person  oder
eine  Personenvereinigung  festgesetzt,  so  können dem Nebenbeteiligten die
durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden.  Die
dem  Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der
Billigkeit entspricht, dem  Angeklagten,  im  selbständigen  Verfahren  auch
einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.

(2) Wird von der Anordnung oder Festsetzung einer der in  Absatz  1  Satz  1
bezeichneten  Nebenfolgen  abgesehen,  so  können  die  dem Nebenbeteiligten
erwachsenen  notwendigen  Auslagen  der  Staatskasse  oder   einem   anderen
Beteiligten auferlegt werden.



§ 473.

(1)  Die  Kosten   eines   zurückgenommenen   oder   erfolglos   eingelegten
Rechtsmittels  treffen  den,  der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das
Rechtsmittel erfolglos  eingelegt  oder  zurückgenommen,  so  sind  ihm  die
dadurch  dem  Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten
in  Wahrnehmung  seiner  Befugnisse  nach  §  406g  erwachsenen  notwendigen
Auslagen  aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein
Rechtsmittel  eingelegt  oder  durchgeführt,  so  sind   ihm   die   dadurch
erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen.

(2) Hat im Falle des Absatzes  1  die  Staatsanwaltschaft  das  Rechtsmittel
zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz
1, §§ 442, 444 Abs. 1  Satz  1)  eingelegt,  so  sind  die  ihm  erwachsenen
notwendigen  Auslagen  der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das
von  der  Staatsanwaltschaft  zugunsten   des   Beschuldigten   oder   eines
Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das  Rechtsmittel  auf
bestimmte  Beschwerdepunkte  beschränkt  und  hat  ein  solches Rechtsmittel
Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen  des  Beteiligten  der  Staatskasse
aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr  zu
ermäßigen  und  die  entstandenen  Auslagen  teilweise  oder  auch  ganz der
Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit  zu
belasten.   Dies   gilt   entsprechend  für  die  notwendigen  Auslagen  der
Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine  Anordnung  nach  §  69
Abs.   1  oder  §  69b  Abs.  1  des  Strafgesetzbuches  nur  deshalb  nicht
aufrechterhalten wird, weil  ihre  Voraussetzungen  wegen  der  Dauer  einer
vorläufigen  Entziehung  der  Fahrerlaubnis  (§  111a  Abs.  1)  oder  einer
Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a  Abs.
6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze  1  bis  4  gelten  entsprechend  für  die  Kosten  und  die
notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

    1.   auf   Wiederaufnahme   des   durch   ein   rechtskräftiges   Urteil
    abgeschlossenen Verfahrens oder

    2. auf ein Nachverfahren (§ 439) verursacht worden sind.

(7) Die  Kosten  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  fallen  dem
Antragsteller   zur   Last,  soweit  sie  nicht  durch  einen  unbegründeten
Widerspruch des Gegners entstanden sind.



converted with guide2html by Kochtopf