§ 464.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende
Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des
Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das
Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist
die sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung
der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht
statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen
Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das
Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen
Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder
Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es
mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über
die sofortige Beschwerde zuständig.
§ 464a.
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu
den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage
entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat.
Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie
durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den
Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91
Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
§ 464b.
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen
Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch den
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Auf Antrag ist
auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung
des Festsetzungsantrags an mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. Auf das
Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
§ 464c.
Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, taub
oder stumm ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so
werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt,
soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft
unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2
ausdrücklich auszusprechen.
§ 465.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie
durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er
verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn
angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch
dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das
Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder
entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese
Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die
entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen,
wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt
namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile
einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht
verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen
Auslagen des Angeklagten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so
haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
§ 466.
Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für die
Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit
eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die
Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft
entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen,
die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden
sind.
§ 467.
(1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des
Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn
eingestellt, so fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte
Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen
Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse
nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage
dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die
ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen,
die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen,
wenn er
1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er
sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch
zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende
Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert
hat, oder
2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein
Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies
nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen
Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse
nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger
Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
§ 467a.
(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie
das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben
war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem
erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2
bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz
1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des
Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
§ 468.
Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen wird die
Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht
ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt werden.
§ 469.
(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine
vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden,
so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten
des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen
aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444
Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem
Anzeigenden auferlegen.
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht die Entscheidung
auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung
des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
§ 470.
Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war,
eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten
und einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1)
erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten oder
einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit
erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu
belasten.
§ 471.
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die
dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser
freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem
Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten
erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem
der Beteiligten auferlegen, wenn
1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat;
2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5) wegen
Geringfügigkeit eingestellt hat;
3. Widerklage erhoben worden ist.
(4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt
hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger
erwachsenen notwendigen Auslagen.
§ 472.
(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem
Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den
Nebenkläger betrifft. Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden,
soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach
seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten
notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen,
soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das
Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a)
endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen,
die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner
Befugnisse nach § 406g erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen
Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2
die Verfolgung übernommen hat.
(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 472a.
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen
Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch
entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten
zu tragen.
(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag ab, wird ein Teil
des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den
Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer
die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den
Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen
Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre,
die Beteiligten damit zu belasten.
§ 472b.
(1) Wird der Verfall, die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die
Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen
Zustandes angeordnet oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder
eine Personenvereinigung festgesetzt, so können dem Nebenbeteiligten die
durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. Die
dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der
Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbständigen Verfahren auch
einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.
(2) Wird von der Anordnung oder Festsetzung einer der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Nebenfolgen abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten
erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen
Beteiligten auferlegt werden.
§ 473.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten
Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das
Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die
dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten
in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406g erwachsenen notwendigen
Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein
Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch
erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel
zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz
1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen
notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das
von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines
Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf
bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel
Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse
aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu
ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der
Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu
belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der
Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69
Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht
aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer
vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer
Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs.
6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die
notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens oder
2. auf ein Nachverfahren (§ 439) verursacht worden sind.
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem
Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten
Widerspruch des Gegners entstanden sind.
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